Mag. Rene Orth
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH
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Arbeiten im Alter: Aktivpension ab 2027

1.250 € Freibetrag pro Monat, kein Pensionsbeitrag mehr für Dienstnehmer – und neue Pflichten für Arbeitgeber. Was Sie jetzt wissen müssen.

Was die Aktivpension bringt

  • Rechtsgrundlage: BGBl. I Nr. 88/2026, ausgegeben am 16.10.2026. Gilt ab 1.1.2027.
  • Wen es betrifft: Alle, die nach dem Regelpensionsalter weiterarbeiten – ohne Pension, neben der Pension oder in Teilpension.
  • Zwei Hebel: Der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfällt. Dazu kommt ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 € monatlich.

Der Zuverdienst neben der Alterspension bleibt unbegrenzt.

Was sich ab 2027 ändert

  • Dienstnehmer: Der PV-Dienstnehmeranteil von 10,25 % entfällt ab dem Monatsersten nach dem Regelpensionsalter zur Gänze. Der Dienstgeberanteil von 12,55 % bleibt.
  • Selbständige: Pensionsbeitrag sinkt auf 10,18 % (GSVG), 11,01 % (FSVG) bzw. 9,36 % (BSVG).
  • Höherversicherung: Beiträge neben dem Pensionsbezug erhöhen die Pension ab 2027 nicht mehr.

Vor dem Regelpensionsalter – Korridor-, Schwerarbeits-, Langzeitversichertenpension – gibt es keine Begünstigung.

Der neue Aktivitätsfreibetrag (§ 105a EStG)

1.250 € pro Monat – maximal 15.000 € pro Jahr

  • Begünstigt: Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, nichtselbständig wie selbständig.
  • Nicht begünstigt: 13./14. Gehalt, Zulagen nach § 68 EStG, Pachteinkünfte aus dem früheren Betrieb, kapitalistische Mitunternehmer.
  • Umsetzung: Dienstnehmer geben Formular E 35 samt Nachweisen ab, der Arbeitgeber kürzt die Lohnsteuerbasis. Selbständige nutzen die Steuererklärung.

Wer ist begünstigt?

  • Pensionsaufschub: keine Mindestversicherungszeit – Freibetrag ab dem Monatsersten nach dem Regelpensionsalter.
  • Zuverdienst neben der Pension: Männer 480, Frauen 408 Versicherungsmonate bei Pensionsantritt – Frauen ab 2028 jährlich +12 bis 480 ab 2033.
  • Teilpension: keine Mindestversicherungszeit für die Dauer der Teilpension (nur ASVG).

Fehlende Monate? Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (2026: 1.580,04 € je Monat) – Antrag vor dem Pensionsstichtag.

Drei Wege ab dem Regelpensionsalter

Pensionsaufschub

Pension später, dafür +0,425 % je Monat (max. 15,3 %). Freibetrag ohne Mindestversicherungszeit. Nachteil: kein Pensionsbezug während des Aufschubs.

Zuverdienst

Pension sofort und voll, unbegrenzter Zuverdienst. Freibetrag nur mit 480/408 Versicherungsmonaten. Kein Verkehrsabsetzbetrag, kein 620-€-Freibetrag.

Teilpension

25/50/75 % der Pension sofort, Arbeitszeit um 25–75 % reduziert. Freibetrag ohne Mindestversicherungszeit. Nur im ASVG.

Allen drei gemeinsam: kein PV-Dienstnehmeranteil mehr.

Lohnt sich Weiterarbeiten? Rechenbeispiel Aufschub

Herr D. erreicht 2027 das Regelpensionsalter, Pensionsanspruch rund 3.714 € brutto. Er schiebt zwei Jahre auf, Beitragsgrundlage 5.000 €.

  • Plus: Pension lebenslang rund 4.289 € brutto – ein Plus von 575 € pro Monat.
  • Plus: Rund 512 € ersparter PV-Anteil pro Monat plus Aktivitätsfreibetrag von insgesamt 30.000 €.
  • Minus: 24 Monate ohne Pension – rund 104.000 € brutto Verzicht (14 Bezüge pro Jahr, inkl. Sonderzahlungen).

Vereinfachte Amortisation: rund 13 Jahre. Ohne individuelle Vergleichsrechnung geht es nicht.

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

  1. Dienstnehmer ab 60 erfassen, Versichertendatenauszug bzw. Pensionsstichtagsbestätigung einholen.
  2. AV/IE-Beitrag entfällt nur noch ab individuellem Anspruch auf Korridor- oder Regelpension – nicht mehr pauschal ab 63.
  3. Formular E 35 samt Nachweisen zum Lohnkonto nehmen; Freibetrag ab Jänner 2027 berücksichtigen.
  4. DB/DZ-Befreiung ab 60 gilt nur bis 31.12.2027; ab 2028 DB 2,7 % für alle.
  5. Altersteilzeit prüfen: Höchstdauer sinkt je nach Beginn von 4,5 auf 3 Jahre.

Fazit

Weiterarbeiten wird attraktiver – aber nicht automatisch richtig. Aufschub, Zuverdienst oder Teilpension: Welcher Weg passt, zeigt erst die Vergleichsrechnung. Und Arbeitgeber müssen ihre Lohnverrechnung ab Jänner 2027 umstellen.

Stand: Oktober 2026, BGBl. I Nr. 88/2026.

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Mag. René Orth · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Allgemeine Information – ersetzt keine individuelle Beratung.