1.250 € Freibetrag pro Monat, kein Pensionsbeitrag mehr für Dienstnehmer – und neue Pflichten für Arbeitgeber. Was Sie jetzt wissen müssen.
Was die Aktivpension bringt
- Rechtsgrundlage: BGBl. I Nr. 88/2026, ausgegeben am 16.10.2026. Gilt ab 1.1.2027.
- Wen es betrifft: Alle, die nach dem Regelpensionsalter weiterarbeiten – ohne Pension, neben der Pension oder in Teilpension.
- Zwei Hebel: Der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfällt. Dazu kommt ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 € monatlich.
Der Zuverdienst neben der Alterspension bleibt unbegrenzt.
Was sich ab 2027 ändert
- Dienstnehmer: Der PV-Dienstnehmeranteil von 10,25 % entfällt ab dem Monatsersten nach dem Regelpensionsalter zur Gänze. Der Dienstgeberanteil von 12,55 % bleibt.
- Selbständige: Pensionsbeitrag sinkt auf 10,18 % (GSVG), 11,01 % (FSVG) bzw. 9,36 % (BSVG).
- Höherversicherung: Beiträge neben dem Pensionsbezug erhöhen die Pension ab 2027 nicht mehr.
Vor dem Regelpensionsalter – Korridor-, Schwerarbeits-, Langzeitversichertenpension – gibt es keine Begünstigung.
Der neue Aktivitätsfreibetrag (§ 105a EStG)
1.250 € pro Monat – maximal 15.000 € pro Jahr
- Begünstigt: Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, nichtselbständig wie selbständig.
- Nicht begünstigt: 13./14. Gehalt, Zulagen nach § 68 EStG, Pachteinkünfte aus dem früheren Betrieb, kapitalistische Mitunternehmer.
- Umsetzung: Dienstnehmer geben Formular E 35 samt Nachweisen ab, der Arbeitgeber kürzt die Lohnsteuerbasis. Selbständige nutzen die Steuererklärung.
Wer ist begünstigt?
- Pensionsaufschub: keine Mindestversicherungszeit – Freibetrag ab dem Monatsersten nach dem Regelpensionsalter.
- Zuverdienst neben der Pension: Männer 480, Frauen 408 Versicherungsmonate bei Pensionsantritt – Frauen ab 2028 jährlich +12 bis 480 ab 2033.
- Teilpension: keine Mindestversicherungszeit für die Dauer der Teilpension (nur ASVG).
Fehlende Monate? Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (2026: 1.580,04 € je Monat) – Antrag vor dem Pensionsstichtag.
Drei Wege ab dem Regelpensionsalter
Pensionsaufschub
Pension später, dafür +0,425 % je Monat (max. 15,3 %). Freibetrag ohne Mindestversicherungszeit. Nachteil: kein Pensionsbezug während des Aufschubs.
Zuverdienst
Pension sofort und voll, unbegrenzter Zuverdienst. Freibetrag nur mit 480/408 Versicherungsmonaten. Kein Verkehrsabsetzbetrag, kein 620-€-Freibetrag.
Teilpension
25/50/75 % der Pension sofort, Arbeitszeit um 25–75 % reduziert. Freibetrag ohne Mindestversicherungszeit. Nur im ASVG.
Allen drei gemeinsam: kein PV-Dienstnehmeranteil mehr.
Lohnt sich Weiterarbeiten? Rechenbeispiel Aufschub
Herr D. erreicht 2027 das Regelpensionsalter, Pensionsanspruch rund 3.714 € brutto. Er schiebt zwei Jahre auf, Beitragsgrundlage 5.000 €.
- Plus: Pension lebenslang rund 4.289 € brutto – ein Plus von 575 € pro Monat.
- Plus: Rund 512 € ersparter PV-Anteil pro Monat plus Aktivitätsfreibetrag von insgesamt 30.000 €.
- Minus: 24 Monate ohne Pension – rund 104.000 € brutto Verzicht (14 Bezüge pro Jahr, inkl. Sonderzahlungen).
Vereinfachte Amortisation: rund 13 Jahre. Ohne individuelle Vergleichsrechnung geht es nicht.
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
- Dienstnehmer ab 60 erfassen, Versichertendatenauszug bzw. Pensionsstichtagsbestätigung einholen.
- AV/IE-Beitrag entfällt nur noch ab individuellem Anspruch auf Korridor- oder Regelpension – nicht mehr pauschal ab 63.
- Formular E 35 samt Nachweisen zum Lohnkonto nehmen; Freibetrag ab Jänner 2027 berücksichtigen.
- DB/DZ-Befreiung ab 60 gilt nur bis 31.12.2027; ab 2028 DB 2,7 % für alle.
- Altersteilzeit prüfen: Höchstdauer sinkt je nach Beginn von 4,5 auf 3 Jahre.
Fazit
Weiterarbeiten wird attraktiver – aber nicht automatisch richtig. Aufschub, Zuverdienst oder Teilpension: Welcher Weg passt, zeigt erst die Vergleichsrechnung. Und Arbeitgeber müssen ihre Lohnverrechnung ab Jänner 2027 umstellen.
Stand: Oktober 2026, BGBl. I Nr. 88/2026.