Mag. Rene Orth
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH
DEEN
Beratung anfragen →
← Alle Fachbeiträge

„Reverse Charge“ auf der Rechnung? Reicht nicht.

BFG, 13. Juli 2026: Wer das Dreiecksgeschäft nicht ausdrücklich auf der Rechnung nennt, verliert die Vereinfachung.

Worum es geht: drei Unternehmer, eine Warenbewegung

Beim Dreiecksgeschäft liefert A (EU-Staat 1) an B (z. B. Österreich), B liefert an C (EU-Staat 3) – die Ware geht direkt von A an C. Der mittlere Erwerber muss sich im Bestimmungsstaat nicht registrieren.

Voraussetzungen: durchgängige Warenbewegung, bewegte Lieferung ist die erste Lieferung – und eine korrekte Rechnung von B an C.

Der Fall: Reverse Charge vermerkt – Dreiecksgeschäft nicht

  • Einkauf und Verkauf mit österreichischer UID
  • Ware direkt vom Lieferer zum Kunden
  • Rechnungen: „Reverse Charge System“, teils als Dienstleistung bezeichnet
  • Kein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft, keine Meldung in USt-Erklärung und ZM

Das Unternehmen: „Nur ein Formmangel.“ Das BFG: Nein.

Was auf der Rechnung stehen muss

Art. 25 Abs. 4 UStG, für Rechnungen nach österreichischem Recht:

Reicht nicht

„Reverse Charge“ allein – mehrdeutig, kann auch Dienstleistungen oder andere Fälle der Steuerschuldverlagerung betreffen.

Erforderlich

UID von Erwerber und Abnehmer · Hinweis auf das Dreiecksgeschäft · Hinweis auf die Steuerschuld des Abnehmers

Laut BFG sind die Hinweise auf Dreiecksgeschäft und Steuerschuld eigenständige materielle Voraussetzungen – kein bloßer Formmangel.

Ein Wahlrecht – das man ausüben muss

Die Vereinfachung greift nicht automatisch. Wer sie nutzen will, muss alle Voraussetzungen kumulativ erfüllen – aktiv und formgebunden.

Das entscheidende Detail: Auf anderen Rechnungen stand „Triangular Transaction“. Das Fehlen auf den strittigen Rechnungen wertete das BFG als bewusste Entscheidung gegen die Vereinfachung.

Die Folge: ein Erwerb zu viel

2017–2020: Doppelerwerbe in Österreich – Erwerbsteuer ohne Vorsteuerabzug. Der Doppelerwerb bleibt, bis die Besteuerung im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen ist.

Das letzte Wort steht noch aus

  • Revision eingebracht: Gegen das Erkenntnis des BFG wurde außerordentliche Parteienrevision eingebracht.
  • EuG-Verfahren anhängig: Rs T-773/25 – ist eine ex-nunc-Korrektur missglückter Dreiecksgeschäfte möglich?
  • Rückwirkend ausgeschlossen: Eine ex-tunc-Korrektur scheidet laut EuGH aus (C-247/21, Luxury Trust).

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Rechnungstexte für Dreiecksgeschäfte standardisieren
  2. Rechnungsvorlagen und Stammdaten regelmäßig prüfen
  3. Rechnungstexte im Unternehmen einheitlich verwenden
  4. Missglückte Fälle: Besteuerung im Bestimmungsstaat nachweisen
  5. Ausgang des EuG-Verfahrens verfolgen
  6. Sonderfälle: Nachsicht nach § 236 BAO prüfen

Nachsicht nur unter strengen Voraussetzungen – etwa wenn alle Beteiligten von einem Dreiecksgeschäft ausgingen und alle Meldungen erfolgt sind.

Fazit

Ein fehlender Hinweis. Ein Erwerb zu viel. Wer die Vereinfachung nutzen will, muss sie auf der Rechnung ausdrücklich ausüben. Prüfen Sie Ihre Vorlagen, bevor es die Außenprüfung tut.

Fragen dazu? Sprechen Sie mich an → Slides als PDF

Mag. René Orth · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Allgemeine Information – ersetzt keine individuelle Beratung.